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Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Pflichtteil: Was ist das eigentlich?
Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann rechtsgeschäftlich frei über sein Vermögen verfügen. Grundsätzlich kann er es verbrauchen, auch verschenken. Mögliche zukünftige Erben können ihn hieran nicht hindern.

Auch kann er nach dem Grundsatz der Testierfähigkeit entscheiden, was nach dem Tode mit seinem Vermögen geschehen soll.

Dadurch hat er auch die Möglichkeit, seine nächsten Angehörigen zu enterben und die gesetzliche Familienerbfolge außer Kraft zu setzen.

Allerdings sieht das deutsche Erbrecht vor, dass nahen Angehörigen ein Mindestanteil am Erbe als Geldanspruch zusteht. Das ist dann der sogenannte Pflichtteil in Form des Pflichtteilsanspruchs.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Im Erbfall sind pflichtteilsberechtigt nur die nächsten Angehörigen des Erblassers gemäß § 2303 BGB, also
  • alle Abkömmlinge des Erblassers - ganz gleich, ob ehelich, außerehelich oder adoptiert,
  • der Ehepartner und der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie
  • ggfls. die Eltern des Verstorbenen.
Die Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder oder Enkelkinder hinterlassen hat. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen. Auch entfernte Verwandte können keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Was können Sie als Pflichtteil verlangen?
Auszugehen ist von der gesetzlichen Erbfolge gem. §§ 1924 bis 1936 BGB und der insoweit vorgesehenen Erbquote. Gem. § 2303 Absatz 1 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbenanspruchs und ist lediglich eine reine Geldforderung.

Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht weiter am Nachlass beteiligt. Jedoch ist der Nettonachlass (Aktiva minus Passiva) zum Todestag des Erblassers Berechnungsgröße für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Diverse andere Gegebenheiten sind bei der Berechnung zu berücksichtigen, die vertiefte erbrechtliche Kenntnisse voraussetzen.

Wie macht man den Pflichtteil geltend?
Sofern die Pflichtteilsberechtigung feststeht, gewährt die gesetzliche Vorschrift des § 2314 BGB im Wesentlichen folgende Ansprüche:
  • zunächst einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand sowie über die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen (Nachlassverzeichnis),
  • sodann einen Anspruch auf Ermittlung der Werte der Nachlassgegenstände, ggfls. durch Sachverständigengutachten (vor allem bei Immobilien und Betriebsvermögen) sowie
  • abschließend den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und Wertermittlungen.
Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Ansprüche eigenständig geltend machen und durchsetzen. Das Nachlassgericht ist hierbei nicht behilflich.

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist empfehlenswert.

Auch die Zeitschiene ist zu beachten, da der Anspruch einer kurzen Verjährungsfrist unterliegt.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren zum Jahresende, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall sowie von seiner Enterbung bzw. seines zu geringen Erbteils Kenntnis erlangt hat.

Hier finden Sie diese Information nochmals als PDF-Datei zum Ausdruck:

Der Pflichtteilsanspruch


Remagen, im Juni 2024
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